Satzung
Schützenverein
Buer in Westfalen 1769 e.V.
Vorwort:
Im SV Buer 1769 sind alle weiblichen und männlichen Personen gleichberechtigt.
Aus Gründen der Lesbarkeit wird in der Satzung und in den Ordnungen die weibliche
Sprachform nicht durchgehend aufgeführt. Alle Funktionen sind jedoch in gleicher Weise
für weibliche und männliche Personen anzuwenden.
§ 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„Schützenverein Buer i.W. 1769" (SV Buer 1769)
Der SV Buer 1769 hat seinen Sitz in Gelsenkirchen-Buer und ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer unter der Nr. VR 20330 eingetragen und führt den Zusatz
„e.V.“
Anmerkung:
Die Jahreszahl 1769 ist der ältesten Urkunde entnommen, aus der bisher das Bestehen einer
Buerschen Schützenvereinigung nachgewiesen werden konnte. Es darf mit Sicherheit
angenommen werden, dass der Ursprung des Buerschen Schützenvereins bis ins Mittelalter
zurückreicht.
§ 2 - Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
Förderung des Sports und der Brauchtumspflege. - Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen, durch
Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Heran-
führung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung.
b) Förderung und Unterstützung des regionalen Brauchtums, der Teilnahme/Durchführung
von Schützenumzügen im Interesse der Öffentlichkeit und des Gemeinwohls sowie
Durchführung heimischer Schützenveranstaltungen. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
§ 3 - Gliederung und Organisation
- Der SV Buer 1769 gliedert sich in Kompanien.
Die Kompanien haben in ihrem Bereich die Interessen des SV Buer 1769 wahrzunehmen. - Der SV Buer 1769 ist Mitglied folgender Verbände:
- Westfälischer Schützenbund e.V.
- Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.
- Sporthilfe NRW e.V.
- Gelsensport (Stadtsportbund Gelsenkirchen) e.V.
Aufgrund dieser Mitgliedschaften ist der SV Buer 1769 den Regelungen dieser Verbände
unterworfen. - Der SV Buer 1769 regelt seine Angelegenheiten ergänzend zu dieser Satzung durch
Ordnungen und Richtlinien.
Er erlässt zu diesem Zweck insbesondere eine
a) Geschäftsordnung über Versammlungen,
b) Ordnung über die Aufgaben des Vorstandes,
c) Finanzordnung,
d) Jugendordnung
Die Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderungen steht der Mitgliederver-
sammlung zu.
Der Geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, die nach seiner Ansicht für den Ablauf der
Organisation erforderlichen Ordnungen zu erlassen und zu ändern.
Die für Teilbereiche erforderlichen Richtlinien werden von den zuständigen Ausschüssen
erarbeitet und vom Vorstand in Kraft gesetzt.
§ 4 - Die Kompanien
- Der Verein unterhält Untergliederungen, traditionsgemäß
„KOMPANIEN“
genannt, jeweils vertreten durch den Kompaniechef, der von der jeweiligen Kompanie-
versammlung gewählt wird. - Die Kompanien haben die Aufgabe, in der Zeit zwischen den großen Vereinsveranstal-
tungen den Zusammenhalt unter den Mitgliedern durch Pflege des Schießsports und
durch gesellige Veranstaltungen zu fördern und den Schützengeist lebendig zu halten. - Die Kompanien führen und verwalten sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen im
SV Buer 1769 selbständig. Sie entscheiden über die Verwendung der ihnen zufließenden
Mittel. - Sie haben dem Vorstand des SV Buer 1769 nach Ablauf des Geschäftsjahres einen
Tätigkeitsbericht vorzulegen. - Sie können eigene Ordnungen und Richtlinien erlassen, soweit sie nicht der Satzung
bzw. Vereinsrichtlinien und Ordnungen des SV Buer 1769 widersprechen.
Sie sind nicht Satzungsbestandteil.
§ 5 - Jugend im Verein
- Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen des
SV Buer 1769 selbstständig. Sie entscheiden über die Verwendung der ihnen zufließenden
Mittel. - Alles Nähere regelt die Jugendordnung.
§ 6 - Mitgliedschaft
- Der SV Buer 1769 hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der
Jugendvertretung des Vereins und ab 18 Jahre erwachsene Mitglieder mit aktivem und
passivem Wahlrecht. - Personen, die sich um den Verein langjährige besondere Verdienste erworben haben,
können, auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes, von der Mitgliederversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. - Alle Mitglieder müssen mindestens einer Kompanie angehören.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, in vertretbarem Umfang zumutbare Arbeiten auszuführen,
die dem unmittelbaren Zweck des Vereins und der Errichtung und Erhaltung seines
Eigentums dienen. Art und Umfang der Arbeiten legen der erweiterte Vorstand oder eine
Mitgliederversammlung fest.
§ 7 - Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied im SV Buer 1769 kann jede natürliche Person werden.
Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an einen Kompaniechef zu richten. Bei Minderjährigen
ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Dieser hat über das Gesuch zu entscheiden und den Gesuchsteller zu benachrichtigen.
Gleichzeitig ist der Vorstand des SV Buer 1769 zu unterrichten.
Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Kompaniechef nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen. - Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer
seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbei
träge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Dies hat das Mitglied in der Beitrittserklärung
rechtsverbindlich zu erklären. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen,
die nicht am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren teilnehmen. - Änderung der persönlichen Anschrift und der Bankverbindung sind dem Vorstand
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 8 - Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes
c) durch Streichung
d) durch Ausschluss aus dem Verein - Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber seinem Kompanie-
chef oder dem Vorsitzenden.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
vier Wochen zulässig und bewirkt die Beendigung der Mitgliedschaft in der Kompanie und
im Verein. Im Besitz des Austretenden befindliches Vereinseigentum ist dem Vorstand
abzugeben. - Die Streichung ist möglich, wenn das Mitglied seiner Pflicht zur Beitragszahlung, sowie zur
Zahlung der Aufnahmegebühr oder der Umlage, trotz zweimaliger Mahnung nicht nach-
kommt. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand veranlasst und ist dem Betroffenen
durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. - Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes des SV Buer
1769:
a) wenn sich das Mitglied eines groben Verstoßes gegen die Zwecke des Vereins oder
gegen die Kameradschaft schuldig gemacht hat,
b) wenn die weitere Mitgliedschaft das Ansehen oder die Belange des Vereins gefährden
würde.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Der Ausschluss ist
durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die Entscheidung des geschäftsführenden
Vorstandes ist endgültig. - Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt nicht die Zahlungspflicht für offene Beiträge und
Rechnungen. Der Verein kann zur Beitreibung ausstehender Zahlungen den Rechtsweg
beschreiten. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom ehemaligen Mitglied zu tragen. - Personen, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem
Vereinsvermögen.
§ 9 - Beiträge
- Der SV Buer 1769 erhebt Mitgliederbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen
festsetzen. - Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversamm-
lung mit einfacher Mehrheit festgelegt und gelten jeweils ab dem auf das Beschlussjahr
folgenden Geschäftsjahr. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Termin beschließen. - Bei Eintritt während des laufenden Geschäftsjahres wird die Höhe des Beitrages anteilig
berechnet. Für Eintritte vom 01.01. bis 30.06. des laufenden Jahres ist der volle Beitrag,
vom 01.07. bis 31.12. des laufenden Jahres der halbe Beitrag zu entrichten. - Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschrift-
verfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflich-
ten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des
bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe der Gläubiger-ID
DE23ZZZ00001275396 des SV Buer 1769 und der Mandatsreferenz jährlich zum 1. März
eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar
darauf folgenden Bankarbeitstag. Die Mitteilung der Mandatsreferenz erfolgt mit dem
ersten Lastschrifteinzug. - Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu
erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld
besteht nicht.
§ 10 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 11 - Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der vertretungsberechtigte Vorstand
c) der geschäftsführende Vorstand
§ 12 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung
erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versamm-
lung. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereins-
mitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. - Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn die Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes sie
beschließt oder wenn sie von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich
unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt wird. Für die außerordentliche
Mitgliederver-
sammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. - Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Anträge zu einer Mitgliederversammlung können nur von den Organen, Gliederungen oder
den Mitgliedern schriftlich gestellt werden und müssen mindestens 7 Tage vor Beginn der
Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Die Ergänzung ist zu Beginn der
Versammlung bekannt zu machen. - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen
gelten als nicht abgegebene Stimme und werden nicht gezählt. - Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Mitgliederversammlungen werden nach Maßgabe der Geschäftsordnung für
Versammlungen des SV Buer 1769 durchgeführt. - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. - Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes,
e) Bestätigung des Jugendleiters,
f) Wahl der Kassenprüfer,
g) Genehmigung des Haushaltsplanes.
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
i) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
j) weitere Aufgaben, soweit diese sich aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
§ 13 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem vertretungsberechtigten und geschäftsführenden Vorstand.
Er leitet den SV Buer 1769. Er hat die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
auszuführen oder deren Ausführung zu überwachen. Die vom Vorstand gefassten Beschlüsse
sind für dessen Mitglieder verbindlich.
Der Vorstand kann zur Unterstützung und Beratung für besondere Aufgaben geeignete
Personen heranziehen.
A) Vertretungsberechtigter Vorstand (§ 26 BGB)
- Der vertretungsberechtigte Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus
folgenden Personen:
a) Vorsitzender
b) Geschäftsführer
c) Schatzmeister
d) Oberst - Jeweils zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung
des Vereins berechtig.
B) Geschäftsführender Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht zusätzliche aus folgenden Personen:
e) Vereinssportleiter
f) Organisationsleiter
g) Jugendleiter
h) je Kompanie ein Kompaniechef - Der geschäftsführende Vorstand wird vom Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr
einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist einzuberufen, wenn dies schriftlich von 1/3
seiner Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe für die Einberufung verlangt
wird. - Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder in die Zuständigkeit des vertretungs-
berechtigten Vorstandes fallen, insbesondere für:
a) den Erlass und die Änderung der in § 3 Ziffer 3 dieser Satzung genannten Ordnungen
mit Ausnahme derjenigen, die Bestandteil der Satzung sind,
b) Erstellung eines Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
c) Mittel für die Jugend im Verein,
d) Mittel für die Kompanien,
e) die Wahl der zusätzlichen Mitglieder des erweiterten Vorstandes,
f) die Entgegennahme von Berichten,
g) die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern. - Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder können sich bei den Sitzungen des
geschäftsführenden Vorstandes durch ihre Stellvertreter vertreten lassen.
C) Erweiterter Vorstand
- Zum erweiterten Vorstand gehören die Stellvertreter des geschäftsführenden Vorstandes
sowie alle Personen die vom geschäftsführenden Vorstand zur Unterstützung und Bera-
tung für besondere Aufgaben ernannt worden sind.
Der erweiterte Vorstand ist kein Organ im Sinne der Satzung, er hat nur beratende
Funktion.
D) Wahl des Vorstandes
- Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
- Die Vorstandsmitglieder Abs.1 a) – d) und Abs.3 e) und f) werden einzeln auf die Dauer
von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist.
Die Wahl erfolgt, wenn es mit Mehrheit beschlossen wird, auf Zuruf, sonst mit Hilfe von
Stimmzettel. Wiederwahl ist zulässig. - Jedes Jahr scheiden nachfolgende Vorstandsmitglieder aus und zwar in folgender Reihenfolge:
a) Vorsitzender
Oberst
b) Geschäftsführer
Vereinssportleiter
c) Schatzmeister
Organisationsleiter
Für den Fall des vorzeitigen Rücktritts oder Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wird
der Nachfolger nur für die Zeit bis zum turnusmäßigen Ausscheiden gewählt. - Der Jugendleiter wird von der Jugendgruppe gewählt, er muss auf der nächsten Mitglieder-
versammlung bestätigt werden. - Die Kompaniechefs werden jeweils von der Versammlung ihrer Kompanie gewählt.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
- Bei vorzeitigem Rücktritt oder Beendigung der Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes
kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen
Amtsnachfolger bestimmen. - Das Amt endet vorzeitig, wenn eine Mitgliederversammlung das Vorstandsmitglied ab-
beruft.
§ 14 - Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer, von denen jährlich einer ausscheidet.
Diese dürfen nicht dem Vorstand (§ 13) angehören. - Mindestens zwei Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal jährlich die Vollständig-
keit und Richtigkeit der Buchführung des Vereins und der ggf. vorhandenen Neben-
kassen.
Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand
genehmigten Ausgaben.
Zeit, Ort und Umfang der Prüfung wird von den Kassenprüfern festgelegt. - Über das Ergebnis der Prüfungen ist der Mitgliederversammlung und dem Vorstand
schriftlich Bericht zu erstatten. - Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die
Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder. - Die Erstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung kann auch unabhängigen
Steuerberatern übertragen werden.
§ 15 - Auflösung des Vereins
- Die Auflösung kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. - Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. mit der
Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Sportschießens zu verwenden.
Die Mitgliederversammlung kann mit 3/4 Mehrheit auch die Übertragung an eine andere
gemeinnützige Organisation beschließen, soweit das Finanzamt zustimmt.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Ver-
schmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare
ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger
weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. - Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des
Vereinsvermögens erforderlich, so ist der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Vereins-
vorsitzende der Liquidator; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer
ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen
Liquidators mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 16 - Datenerfassung
Zur Erfüllung der sich aus der Mitgliedschaft gegenüber den Mitgliedern ergebenen Pflichten
des SV Buer 1769 dürfen die Mitgliedsdaten für die Dauer der Mitgliedschaft durch
Datenverarbeitung erfasst, gespeichert und verarbeitet werden.
Die Datenverarbeitung darf auch durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgen.
§ 17 - Wirksamkeit der Satzung
- Jeder die Satzung ändernde Beschluss muss vor Einreichung beim Registergericht in
Abschrift dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden. Erst wenn das Finanzamt die
Unbedenklichkeit der Satzungsänderung bestätigt, darf die Einreichung beim Registerge-
richt erfolgen. - Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand
berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. - Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Satzung wird die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Schützenvereins Buer i.W. 1769 e.V. am
23. Mai 2014 in Gelsenkirchen-Buer.
Der Vorstand.
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