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Altbuersche Schützenfeste

Interessantes aus vergilbten Akten

Mitgeteilt von  P a u l   K e ß e l s  zum Schützenfest 1927

 

Der Streit um die Gladbecker Schützentrommel

     Schieß- oder Schützenfeste sind eigentlich so alt wie die Gewohnheit der Menschen, gesellig bei einander wohnen. Die Notwendigkeit, sich gegen wilde Tiere oder böswillige Nachbarn zu verteidigen, zwang die Menschen, sich im Waffenhandwerk zu üben, sei es nun mit dem Ger, dem Speer der alten Germanen, der Armbrust des Mittelalters oder der Muskete und dem Schießgewehr der neueren Zeit. Diese Waffenübungen wurden zu allen Zeiten in gewissen Abständen abgehalten, und es ist bezeichnend für das Germanentum, daß mit diesen Uebungen meist allgemeine Volksfeste verbunden wurden. So kann ohne weitere Untersuchung als feststehend angenommen werden, daß auch die Buerschen Schützenfeste bis in die graue Vorzeit zurückreichen, da noch Auerochsen, Bären und Wölfe ihr Unwesen in den tiefen Wäldern des Emscher-Lippelandes trieben. Auch in Alt-Buer wurden Schieß- und Schützenfeste von Zeit zu Zeit abgehalten, ohne daß Vereinssatzungen dem Bestätigungsdrang des Einzelnen eine Kandarre angelegt hätten.

     Als aber das Alte, jahrhundertelang in fast völliger Selbständigkeit lebende vestische Heimatländchen zu Anfang des verflossenen Jahrhunderts preußisch wurde, da sorgte der fürsorgliche Vater Staat dafür, daß die guten Bürger auch in ihrem geselligen Gemeinschaftsleben geführt, bewacht und behütet wurden. Jetzt gab es Korporationen, Vereinigungen mit gesetzlichen Rechten und Pflichten, Vereine und Statuten. Auch für die Schützen, die bis dato  d a n n  schossen und  s o  schossen, wie es ihnen gefiel. Es ist kein Zufall, daß die Gründung eines eigentlichen Buerschen Schützenvereins aus der ersten preußischen Zeit des Vestes stammt. Der erste Bürgermeister des Amtes Buer, der ehemalige Leutnant Tosse (übrigens ein äußerst fähiger Beamter) hat, gewissenhaft wie er war, die Vorgänge des öffentlichen Lebens, auch so weit sie sich auf die Schützenvereine und die Schützenfeste bezogen, fein aktenmäßig festgehalten. Wir müssen ihm heute Dank für diese peinliche Gewissenhaftigkeit zollen; geben uns doch jene Akten einen erfreulichen Aufschluß über die Gründung und Die Geschichte des ersten Buerschen Schützenvereins.

Wer diese alte Akte in die Hand nimmt, stutzt zunächst; denn sie ist rubriziert „Ordnungs- und Sittenpolizei, Akta betr. Schützenfeste, 1822 bis 1842“. Ordnung, Sitte? - Jawohl, Herr Tosse hat sich nicht geirrt. Denn bezüglich Ordnung und Sitte hatte er auch im Hinblick auf die Schützenvereine seines Amtsbereichs Buer, Westerholt, Horst und Gladbeck manches zu besorgen. Die Akte beginnt gleich mit „Unterschlagung“, um nicht zu sagen „Diebstahl“. Man höre selbst:

     Der damalige Gladbecker Gemeinderat Kocks wendet sich unter dem 14. Juli 1824 in einer vier Seiten langen Beschwerde über ein schlimmes „Verbrechen“ an die vorgesetzte Behörde. Er schrieb:

     Die nur aus verheirateten Männer bestehende Schützengesellschaft des Kirchspiels Gladbeck, wozu außer 33 altschätzungspflichtigen Eingesessenen des Dorfes Gladbeck nur die vollen Bauern der Bauernschaften Butendorf, Ellinghorst, Rentfort und Zweckel gehören, besitzt u. a. eine  T r o m m e l   u n d   e i n e   e i s e r n e   V o g e l s t a n g e,  die immerhin bei dem KirchspielsTambour Wilhelm Buer aufbewahrt wurde. Weil die den Junggesellen des Dorfes Gladbeck zustehende Trommel beschädigt, so ist diesen die KirchspielsTrommel und oben besagte Stange mit unter zum Gebrauch geliehen worden, und sind seit dem letzten Gebrauch bei dem Wirth B. A. Aldieck geblieben. Da nun der vorerwähnte Wilhelm Buer diese Gegenstände, weil er mit Grund Beschädigung der selben befürchtete, vor einigen Tagen von dem Wirth Aldieck zurückgefordert und dieser die Zurückgabe verweigert unter dem Vorwande, daß die Junggesellen, welche bei ihm Tanzgesellschaft hielten, im untersagt, die Stücke an jemand verabfolgen zu lassen, so sehe ich mich auf erhaltene Nachricht veranlaßt, bei Euer Wohlgeboren dahin anzutragen, dem Wirth Aldieck resp. Den bei ihm gehende Junggesellen, worunter besonders H. Rebelmund und Johan Teißen benannt werden, ernsthaft und nachdrücklich aufzugeben, die erwähnte Trommel und Vogelstange beschädigt oder unbeschädigt, sofort, wo nicht an den W. Buer, doch wenigstens an mir (!) abzugeben.

     Ich muß um so dringender um Beschleunigung der Verfügung bitten, da auf Sonntag ein allgemeines Vogelschießen veranstaltet wird, wobei diese Gegenstände gebraucht werden sollen, den gegenwärtigen Inhabern auch nicht das mindeste Recht daran zusteht und selbe in ihren Händen nur immerhin dem Verderben unterworfen sind, es auch überhaupt der Ordnung nicht angemessenen, daß Gegenstände, welche einer Gemeinschaft oder Corporation, worüber dem Staate die Aufsicht zuseht, in dem Verwahr von Ungezogenen und jungen Menschen beruhen und dann von diesen den wirklichen Eigentümern wiederrechtlich vorenthalten wurde.

In Vertretung des abwesenden Bürgermeisters Tosse nahm sich der Buersche Gemeinderat Pöppinghaus der Regelung dieser weltbewegenden Trommelgeschichte an, und er berichtete unter dem 16. Juli 1824;

     Auf die schriftliche Anzeige des Gemeinderats Kocks in Gladbeck vom 14ten July, worinn Derselbe sich beschwert, daß der B. H. Aldieck daselbst eine der Schützenkompagnie des Dorfs und Kirchspiels Gladbeck gehörige Trommel und eiserne Vogelstange wiederrechtlich zurückhielte, in dem die Junggesellen von Gladbeck an diesen Gegenständen durchaus keinen Anspruch machen können, auch durch den steten Gebrauch derselben ganz verdorben würde, so verlangt Er, daß gedachte Stücke unter seiner Sorge vom B. H. Aldieck  rückgeliefert werden mögten.

     Auf diese Anklage habe ich den H. Aldieck durch den Polizeidiener Klingeberg, um über die Klage zu antworten, persönlich verabladen lassen, und derselbe erschien anheute auf bestimmte Zeit und gab folgendes mündlich zum Protokoll:

     1. könne er nicht leugnen, daß die Junggesellen aus Gladbeck in seinem Haus mehrmals des Jahres Tanzmusik hätten, auch die dabei gebrauchten der SchützenKompagnie des Dorfs und Kirchspiels Gladbeck gehörende Trommel und Vogelstange bei ihm beruhen. Es sey aber

     2. unwahr, daß die ganze SchützenGesellschaft vom Dorf und Kirchspiel Gladbeck am künftigen Sonntag ein allgemeines Vogelschießen vornehmen wollten, in dem das in Anlage 1 von den Gemeinderäthen gegebene Attest das Gegentheil bewieß.

     3. hätten die bei ihm gehenden Junggesellen gedachte Gegenstände über 20 Jahre im Gebrauch gehabt und im stäten gute Stande erhalten, doch sey jüngsthin die Trommel durch Unvorsichtigkeit beschädigt worden, ließen aber selbe ohne Verzug wieder instand setzen.

     4. sey die Gesellschaft auch nicht unwillig, sobald die ganze Schützen-Gesellschaft ein Vogelschießen veranstalten würde, die Gegenstände in völligem guten Stande wieder überliefern zu wollen.

    5. erklärt der B. H. Aldieck ferner, daß die Gesellschaft des Herrn H. Kocks, Bruder des Gemeinderaths Kocks, nicht viel über 7 bis 8 Personen bestünde, folglich noch ungleich weniger Präfention an die gedachten Stücke hätten, als die bei ihm vorhin gedachten Gesellschaft der Dorfjunggesellen.

Leider geht aus den Akten nicht hervor, welchen Ausgang dieser Trommelstreit genommen hat. Wir dürfen aber annehmen, daß die große Trommel den Gladbeckern nicht verloren gegangen ist.

Vier Schützenfeste in einem Kirchspiel

     Auch die hohe Regierung zu Münster hatte wiederholt Veranlassung, sich mit den Schützenvereinen und Schützenfesten zu beschäftigen. Ja, sogar der 1. Westfälische Provinliallandtag, der im vorigen Jahre sein 100jähriges Jubiläum feiern konnte, befaßte sich damit. Es war ihm nämlich mitgeteilt worden,

„daß in  e i n e m  Kirchspiel vier Schützenfeste eingeführt, diese von Sonntag nachmittag bis zur Mitte der Woche anhalten, selbst wohl in der folgenden Woche erneuert an verschiedenen Orten an verschiedenen Tagen abgehalten werden.“

     Die Regierung kam nach solchen Wahrnehmungen zu der Ueberzeugung, daß „die polizeilichen Vorschriften nicht überall beachtet, daß diese Volksfeste an einzelnen Orten die Grenzen überschreiten, welche sie mit den übrigen Berufsgeschäften des Lebens vereinbar machen. „Wenngleich“ – so heißt es in jener Regierungsverordnung weiter – „die Schützenfeste gewöhnlich mit eintretender Dämmerung geschlossen werden, so ist zugleich der Wunsch auszusprechen:

Die Fortsetzung der Tanzlustbarkeit an demselben Abend in den Wirtshäusern nicht zu veranstalten, weil diese Fortsetzung bei der exaltierten Stimmung der Gemüter gewöhnlich jene Mißstände herbeiführen, welche die öffentliche Ordnung bedrohen, die Berufsgeschäfte stören und die Reinheit der Sitten gefärden“

     Wohl sagt die Regierung, „die Schützenfeste verdienen unter allen öffentlichen Lustbarkeiten unbedingt die erste Stelle und deshalb eine schonende Behandlung“; sie hält aber doch die Einführung strengerer Polizeivorschriften für notwendig. Sie beabsichtigt daher,

„die Einführung von Schützenfesten nur wirklich geschlossen auf Grund bestimmter, von der Ortspolizeibehörde und dem Landrat genemigter Statuten vereinigten und regierten Gesellschaften zu gestatten.“

     Bezüglich der Statuten verweist sie auf „ganz zweckmäßige ältere und neuere, das Ehrgefühl und die Sittlichkeit heilsam fördernde, namentlich in Ahlen bestehende“ Schützenvereinigungen als nachahmenswert hin. Sie empfiehlt weiter die Zusammenfassung der Alt- und Junggesellenschützenvereine, verbietet das Bestehen von mehreren Schützenvereinen in ein und demselben Kirchspiel, beschränkt die Dauer der Feste auf 2 bis höchstens 3 Tage, untersagt Vor- und Nachfeier, „kostbare Ostentation, Uniformen, Schwelgerei pp.“ Der Oberpräsident fordert die ihm unterstellten Behörden zur gutachtlichen Aeußerung über diese Vorschläge auf und zur Abgabe einer tabellarischen Nachweisung über die bestehenden Schützenvereine, deren Satzungen, Gebräuche usw.

Der erste vestische Landrat, Graf Westerholt, gibt unter dem 11. November 1829 diese Verfügung an Bürgermeister Tosse in Buer weiter, der darauf am 9. Dezember 1829 folgende uns hier ganz besonders interessierende Antwort gibt:

Vestisches Schützenvereinswesen vor hundert Jahren

     Die Schützen- resp. Schießfeste finden hier in derart statt, daß gewöhnlich zu  B u e r   u n d   G l a d b e c k   j ä h r l i c h   e i n   V o g e l s c h i e ß e n,   z u   H o r s t   e i n   S c h e i b e n s c h i e ß e n   u n d   z u   W e s t e r h o l t   a l l e   d r e i   J a h r e   e i n   V o g e l s c h i e ß e n  veranstaltet wird. Zu Buer, Gladbeck und Westerholt haben diese Volksfestean einem unbestimmten Tage statt, zu Horst aber wird das Scheibenschießen auf dem Festtage des Kirchpatrons abgehalten. Die Schießfeste halten in der Regel nur ein Tag, nie aber länger als zwei Tage an, und es finden dabey äußerst selten Exzesse statt.

     Die Schützengesellschaften zu Buer, Horst und Gladbeck bestehen bloß aus Junggesellen. Dagegen ist jene zu Westerholt aus Männern und Junggesellen zusammengesetzt. Keine dieser Gesellschaften hat bestimmte Statuten noch eigenes Vermögen. Jeder Kirchspielseingesessene kann nach Belieben gegen einen bestimmten Beitrag, welcher jedoch vor dem Abschießen erlegt werden muß, an dem Feste Theil nehmen, und es wird von Polizey wegen strenge darauf gesehen, daß die höheren Orts vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln überall geachtet werden. Im Allgemeinen nehmen an den hiesigen Schützenfesten nur die jungen Leute aus den Dörfern, welche das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und deren Zahl sich selten über 20 beläuft, Theil, und da die Junggesellen aus den Bauernschaften durchaus keine Lust zur Teilnahme bezeigen, so wird hier wol nie eine förmliche Schützengesellschaft von einiger Bedeutung zustande kommen, weshalb ich eine nähere Aeußerung über die gemachten Vorschläge – die mir übrigens sehr zweckmäßig erscheinen – für unnötig finde. Da, wie schon oben gesagt, die Schützen- resp. Schießfeste zu Buer, Westerholt, Horst und Gladbeck ohne feste Regeln bestehen, erscheint mir die Vorlage eines Separatnachweises derselben überflüssig zu seyn.

     Aus diesem Bericht des Bürgermeisters Tosse ist nicht nur die erfreuliche Tatsache zu entnehmen, daß die Altburschen Schützen ruhige, verständige und sittsame Leute waren, sondern vor allem auch die bemerkenswerte Feststellung, daß  s c h o n   z u   B e g i n n   d e s   19.   J a h r h u n d e r t s   d i e   A b h a l t u n g   e i n e s   a l l j ä h r l i c h e n   S c h ü t z e n f e s t e s   i n   B u e r   a l t h e r g e b r a c h t e r   B r a u c h  war, wennschon ein regulärer Schützenverein nicht bestand. Man darf daher annehmen, daß die Buerschen Schützenfeste eine jahrhundertalte Tradition besitzen.

Der Buersche Schützenverein von 1834

Bürgermeister Tosse irrte sich jedoch, wenn er berichtete, daß in Buer „wol nie eine förmliche Schützengesellschaft von einiger Bedeutung zustande kommen“ würde. Er muß nämlich kurze Zeit darauf schon, und zwar am 15. Juni 1835, dem Landrat von der inzwischen erfolgreichen Gründung eines Buerschen Schützenvereins berichten und mit folgendem Schreiben um die Genehmigung der Vereinssatzung ersuchen:

Es hat sich im vorigen Jahre hierselbst eine S c h ü t z e n g e s e l l s c h a f t gebildet und diese sich auf  d a s   g a n z e   K i r c h s p i e l   B u e r   a u s g e d e h n t.  Das erste allgemeine Schützenfest hatte diesem nach am 9. und 10. August statt und waren hierzu vorläufige Statuten entworfen. D e m   v i e l f ä l t i g e n   W u n s c h e,  daß  d i e s e s   S c h ü t z e n f e s t   f e r n e r h i n   f o r t b e s t e h e n und die Statuten von dem im vorigen Jahre gewählten Officiercorps nochmals revidiert und definitiv festgelegt werden mögten, ist deferirt und es sind von demselben namens der ganzen Schützengesellschaft die beigefügten Statuten angenommen worden.

     Da die Schützengesellschaft eine förmliche  C o r p o r a t i o n   z u   b i l d e n  beabsichtigt und hiermit verbundenen Rechte zu erlangen wünscht, so wird um gefällige Erteilung der höheren Genehmigung der vorliegenden Statuten ergebenst gebeten.

Es ergibt sich also, daß der erste förmliche Buersche Schützenverein im Jahre 1834 ins Leben gerufen worden ist. Die silberne Schützenkönigskette aus jener Zeit ist heute noch vorhanden.

Gut Ding will Weile haben . . .

     Bis zur Genehmigung der Satzungen hatte es allerdings noch gute Weile. Genau ein Jahr nach Einreichung des Genehmigungsgesuchs, nämlich erst am 5. Mai 1836, erfolgte die Antwort der königlichen Regierung zu Münster, Abteilung des Inneren. Sie hat an den Statuten allerhand auszusetzen. Sie will, daß das Schützenfest an einem bestimmten Tag – „am passendsten am 18. Juni, oder 3. August“ – abgehalten wird, daß statt des 18. Lebensjahr das vollendete 20. Zur Bedingung des Eintritts gemacht wird, verweigert dem Verein das Recht, säumige Beitragszahler durch die Polizei zur Zahlung zu zwingen, fordert somit die Streichung des Satzes: etwaige Restanten unterwerfen sich der polizeilichen Beitreibung“, untersagt dem Obristen und Major, sich „willkürlich zu uniformieren“, fordert die Streichung des Paragraphen 16, der allen Schützen bei Strafe die Teilnahme an Schießübungen an den drei letzten Sonntagen vor dem Schützenfest zur Pflicht macht und verlangt schließlich: „das Abschießen des Vogels muß an  e i n e m  Tage beendigt und das Fest überhaupt auf  e i n e n  Tag beschränkt werden.“

Die Buerschen Schützenbrüder jedoch hatten es noch weniger eilig als die hohe Regierung. Erst nachdem sie (1836) ein weiteres Schützenfest gefeiert hatten, hielten sie am 4. Januar 1938 eine Generalversammlung ab, um sich mit dem Bescheid der Regierung zu befassen. An dieser Sitzung nahmen teil: Major Hölling, Hauptmann Tosse, Hauptmann Vorst, Adjutant Kolck, Adjutant Kühling, Adjutant Ketteler, Premierlieutnant Brinkmann, Premierlieutnant Pawig, Secondelieutenant Halbeisen, Secondelieutenant Habeisen, Secondelieutenant Schwane, Musiklieutenant Pöppinghaus, Rechnungsführer Stennes.

Dieses sind die eigentlichen Gründer des ersten Schützenvereins.

     Das Protokoll über die Sitzung lautet: „In der heutigen Generalversammlung wurden die erforderlichen Abänderungen der entworfenen Statuten vom 12. Mai 1835 zur Folge Regierungsverfügung vom 5. Mai 1836 vorgelegt und erklärten sich die Versammlung im Betreff der einzelnen Punkte folgender Maßen:

     ad 1.   Es lasse sich nicht füglich ein bestimmter Tag zur Feier des Schützenfestes ansetzen, weil es der Fall seyn könne, daß ein solcher Tag in der Mitte der Woche fiel, welches in mancher Beziehung unbequem seyn würde. Zum andern kann auch zu der festgesetzten Zeit ein Militairmanöver stattfinden, wodurch alsdann die Gesellschaft den größten Theil der Schützen gar nicht einmal gefeiert werden könne. Der Schützenvorstand trug daher auf, daß der Herr Bürgermeister Tosse diese Umstände hochlöblich Regierung näher ins Licht stellen und bei derselben darum bitten möchte, daß die Bestimmung des jeweiligen Tages zur Feier des Schützenfestes dem Schützenvorstande überlassen bleibe, wobei der selbe, wenn keins der oben aufgeführten Hindernisse im Wege stände, sehr gern den 18ten Juny oder 3ten August wählen würde.

     ad 2.   Der Schützenvorstand wolle den Herrn Bürgermeister gebeten haben, bei hochlöblicher Regierung zu erwirken, daß von dieser Abänderung der Statuten abgegangen und das vollendete 18te Jahr zur Bedingung des Eintritts bestehen bleibe, weil:

     1.   hierdurch ein zu großer Anteil an Schützen entstehen würde, um das Fest auf eine würdige Weise feiern zu können.

     2.   weil hierdurch ein zu großer Ausfall in der Einnahme entstehen würde, in dem statutengemäß diejenigen Familienmitglieder, welche nicht als Schützen eingeschrieben sind, das Schützenfest unentgeltlich besuchen können.

    ad 3.   Soll durch die Vorschrift hochlöblicher Regierung befolgt werden. (D. h. man wollte gnädig davon Abstand nehmen, diejenigen Schützenbrüder, die ihren Beitrag nicht bezahlten, durch die Polizei belangen zu lassen.)

    ad 4.   Möge die Uniformierung des Obersten und Majors zugesetzt werden, daß dieselben keine militärischen Abzeichen tragen dürften.

     Die Bestimmung wegen des Beitrages jedes Schützenmitgliedes wurde einer sorgfältigen Berathung unterzogen. Die Einnahmen und Ausgaben der letzten beiden Schützenfeste durchgegangen und einstimmig für nöthig befunden, daß der Beitrag eines jeden Schützenmitgliedes ein für alle Mal  f ü r   j e d e s   e i n z e l n e   F e s t   E i n e n  T h a l e r   n o r m i e r t  werde und möge diese Bestimmung den Statuten beigesetzt werden.“

     An Hand dieser eingehenden Satzungen können wir uns ein ganz genaues Bild von der Art und Weise machen, wie in Buer vor rund 100 Jahren die Schützenfeste gefeiert wurden.

 

Fortsetzung folgt!

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