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Jugendordnung

Schützenverein
Buer in Westfalen 1769 e.V.

wappen 1769 freigestellt

Auf Grund der §§ 3 Ziffer 3,d und 13 Ziffer 5,a der Satzung hat der Vorstand folgende Jugendordnung für den SV Buer 1769 beschlossen.

 

§ 1 Name und Wesen

Die Jugendgruppe ist die Sportjugend des Schützenvereins Buer i.W. 1769 e.V. (SV Buer 1769).

 

§ 2 Mitgliedschaft in der Sportjugend

Mitglied in der Sportjugend des SV Buer 1769 sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen des Vereins bis zum Ende desjenigen Jahres, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Sportjugend.

 

§ 3 Aufgaben

Die Sportjugend des SV Buer 1769 führt und verwaltet sich selbstständig.
Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Aufgaben der Sportjugend sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlich demokratischen und sozialen Rechtsstaates:
- Förderung des Schießsportes als Teil der Jugendarbeit.
- Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit.
-
Zusammenarbeit und Pflege der Verständigung mit anderen Jugenorganisationen.

 

§ 4 Organe

Organe der Sportjugend des SV Buer 1769 sind:
- Der Jugendtag.
-
Die Jugendleitung.

 

§ 5 Jugendtag

Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendtage.
Der Jugendtag ist das oberste Organ der Sportjugend.
Der ordentliche Jugendtag findet alljährlich innerhalb der ersten drei Monate des Jahres statt.
Die Jugendleitung lädt zum Jugendtag durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder (siehe § 2) mindestens 14 Tage vor Versammlungstermin ein. Die Tagesordnung ist mit der Einladung zuzusenden.

Die Aufgaben des Jugendtages sind:
-
Festlegung der Richtlinien der Jugendarbeit.
-
Entgegennahme der Berichte der Jugendleitung.
-
Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes.
-
Entlastung der Jugendleitung.
-
Wahl des Jugendleiters oder Jugendleiterin.
-
Ergänzungswahlen zur Jugendleitung.
-
Wahl der Kassenprüfer.
-
Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Die Beschlussfähigkeit des Jugendtages ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben.
Beschlüsse werden mit Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters des Jugendtages.
Die Mitglieder des Jugendtages haben je eine nicht übertragbare Stimme.
Anträge zum Jugendtag können nur Mitglieder oder Organe des SV Buer 1769 stellen. Sie müssen mindestens 7 Tage vor dem Jugendtag schriftlich beim Jugendleiter vorliegen.
Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn der Jugendtag mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt.

 

§ 6 Außerordentliche Jugendtage

Der Jugendleiter kann jederzeit einen außerordentlichen Jugendtag einberufen.
Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn die Mehrheit der Jugendleitung sie beschließt oder wenn sie von einem Viertel der Jugendmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendleiter beantragt wird.
Es gelten die Vorschriften über die Einberufung des ordentlichen Jugendtages, jedoch kann die Einladungsfrist auf 7 Tage verkürzt werden.
Die außerordentlichen Jugendtage haben dieselben Befugnisse wie die ordentlichen Jugendtage.

 

§ 7 Die Jugendleitung

a) Der Jugendleitung der Sportjugend gehören an:
    1. der Jugendleiter
    2. sein Stellvertreter
    3. zwei Jugendsprecher
    4. der Schriftführer
    5. der Kassenwart
Die unter Punkt drei bis fünf aufgeführten Mitglieder der Jugendleitung sollten zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sein.

b) Die Jugendleitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des SV Buer 1769. Sie entscheidet über die Verwendung der der Sportjugend zufließenden Mittel.

c) Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Sportjugend nach innen und außen. Er leitet die Jugendtage und die Sitzungen der Jugendleitung. Er beruft die Sitzungen der Jugendleitung zusammen, sooft es die Geschäftslage erfordert, oder wenn 1/3 der Mitglieder der Jugendleitung es beantragt. Die Sitzung wird beschlussfähig, wenn die Hälfte der Jugendleitung anwesend ist, darunter der Jugendleiter oder sein Stellvertreter. Er verwaltet die der Sportjugend zufließenden Mittel.

d) Der stellvertretende Jugendleiter nimmt die Aufgaben des Jugendleiters wahr für den Fall, dass dieser verhindert ist.

e) Die Jugendsprecher haben die Kontakte mit Jugendlichen, Erwachsenen, Vorstand und Verein zu pflegen. Sie haben die Bedürfnisse und Interessen der Jugendlichen gegenüber der Jugendleitung, dem Vorstand des Vereins und den Erwachsenen zu vertreten. Weitere Aufgaben sind die Einführung von neuen jugendlichen Mitgliedern in den Schießsport, die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen sowie den Informationsaustausch und die Öffentlichkeitsarbeit.

f) Der Schriftführer ist für die ordnungsgemäße Registrierung und Aufbewahrung des gesamten Schriftwechsels verantwortlich. Er fertigt über jede Sitzung der Jugendleitung und über jeden Jugendtag eine Niederschrift an, die von ihm und dem Jugendleiter oder dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist. Ihm obliegt die fristgerechte Versendung der Einladungen zu den Jugendtagen und den Sitzungen der Jugendleitung. Er hat für die Wahlen zur Jugendleitung Stimmzettel vorzubereiten.

g) Der Kassenwart verwaltet die Jugendkasse schriftlich und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Auf dem Jugendtag erstattet er den Kassenbericht und legt den Haushaltsvoranschlag vor. Er hat in jeder Sitzung der Jugendleitung über den Kassenbestand zu berichten.

h) Die Jugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung des SV Buer 1769, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendtage.

i) Die Jugendleitung ist für ihre Beschlüsse dem Jugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

 

§ 8 Wahl der Jugendleitung

Die Jugendleitung wird auf dem Jugendtag einzeln auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt durch Zuruf oder wenn es auf Antrag mit Stimmenmehrheit beschlossen wird, mittels Stimmzettel. Die Bestätigung, des auf dem Jugendtag gewählten Jugendleiters, erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung des SV Buer 1769. Erhält der gewählte Jugendleiter von der Mitgliederversammlung des Vereins nicht die Bestätigung, so erhält darüber die Jugendleitung eine schriftliche Bestätigung. Diese beruft, zu dem nächst möglichen Termin, einen außerordentlichen Jugendtag ein, auf dem ein neuer Jugendleiter gewählt werden muss. Das Amt eines Mitgliedes der Jugendleitung endet am Tage der Neuwahl. Das Amt endet vorzeitig, wenn der Jugendtag ein Mitglied der Jugendleitung abberuft.

 

§ 9 Kassenprüfung

Auf dem Jugendtag werden zwei nicht zur Jugendleitung gehörende Mitglieder als Kassenprüfer gewählt, die das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte der Sportjugend zu prüfen. Sie haben auf dem Jugendtag Bericht über die Kassenprüfung zu erstatten.

 

§ 10 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Jugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Sie bedürfen zusätzlich die Zustimmung des Vorstandes des SV Buer 1769.

 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Jugendordnung tritt auf Grund des Beschlusses des Vorstandes vom 17.06.2002 mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Der Vorstand

 
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