Satzung
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Schützenverein
Buer in Westfalen 1769 e.V.
Vorwort:
Im SV Buer 1769 sind alle weiblichen, männlichen und diversen Personen gleichberechtigt.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir jeweils die maskuline Form, gemeint sind damit jedoch Menschen jeglichen Geschlechts (m/w/d).
Der SV Buer 1769, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes, u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes, und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
Der Verein verfügt über ein Präventionskonzept zum Kinderschutz und sorgt für die konsequente Umsetzung.
§1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„Schützenverein Buer i.W. 1769" (SV Buer 1769)
Der SV Buer 1769 hat seinen Sitz in Gelsenkirchen-Buer und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer unter der Nr. VR 20330 eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“
Anmerkung:
Die Jahreszahl 1769 ist der ältesten Urkunde entnommen, aus der bisher das Bestehen einer Buerschen Schützenvereinigung nachgewiesen werden konnte. Es darf mit Sicherheit angenommen werden, dass der Ursprung des Buerschen Schützenvereins bis ins Mittelalter zurückreicht.
§2 - Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Brauchtumspflege.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen, durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung.
b) Förderung und Unterstützung des regionalen Brauchtums, der Teilnahme/Durchführung von Schützenumzügen im Interesse der Öffentlichkeit und des Gemeinwohls sowie Durchführung heimischer Schützenveranstaltungen. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
§3 - Gliederung und Organisation
- Der SV Buer 1769 gliedert sich in Kompanien.
Die Kompanien haben in ihrem Bereich die Interessen des SV Buer 1769 wahrzunehmen. - Der SV Buer 1769 ist Mitglied folgender Verbände:
- Westfälischer Schützenbund e.V.
- Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.
- Sporthilfe NRW e.V.
- Gelsensport (Stadtsportbund Gelsenkirchen) e.V.
Aufgrund dieser Mitgliedschaften ist der SV Buer 1769 den Regelungen dieser Verbände unterworfen. - Der SV Buer 1769 regelt seine Angelegenheiten ergänzend zu dieser Satzung durch Ordnungen und Richtlinien.
Er erlässt zu diesem Zweck insbesondere eine:
a) Geschäftsordnung über Versammlungen,
b) Ordnung über die Aufgaben des Vorstandes,
c) Finanzordnung,
d) Jugendordnung.
Die Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderungen steht der Mitgliederversammlung zu.
Der Vorstand ist ermächtigt, die nach seiner Ansicht für den Ablauf der Organisation erforderlichen Ordnungen zu erlassen und zu ändern.
Die für Teilbereiche erforderlichen Richtlinien werden von den zuständigen Ausschüssen erarbeitet und vom Vorstand in Kraft gesetzt.
§4 - Die Kompanien
- Der Verein unterhält Untergliederungen, traditionsgemäß „KOMPANIEN“ genannt, jeweils vertreten durch den Kompaniechef, der von der jeweiligen Kompanieversammlung gewählt wird.
- Die Kompanien haben die Aufgabe, in der Zeit zwischen den großen Vereinsveranstaltungen den Zusammenhalt unter den Mitgliedern durch Pflege des Schießsports und durch gesellige Veranstaltungen zu fördern und den Schützengeist lebendig zu halten.
- Die Kompanien führen und verwalten sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen im SV Buer 1769 selbständig. Sie entscheiden über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel.
- Sie haben dem geschäftsführenden Vorstand des SV Buer 1769 nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
- Sie können eigene Ordnungen und Richtlinien erlassen, soweit sie nicht der Satzung bzw. Vereinsrichtlinien und Ordnungen des SV Buer 1769 widersprechen.Sie sind nicht Satzungsbestandteil.
§5 - Jugend im Verein
- Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen des SV Buer 1769 selbstständig. Sie entscheiden über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel.
- Sie haben dem geschäftsführenden Vorstand des SV Buer 1769 nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
- Alles Nähere regelt die Jugendordnung.
§6 - Mitgliedschaft
- Der SV Buer 1769 hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins und ab 18 Jahre erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.
- Personen, die sich um den Verein langjährige besondere Verdienste erworben haben, können, auf Vorschlag des Vorstandes, von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Alle Mitglieder müssen einer Kompanie angehören.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, in vertretbarem Umfang zumutbare Arbeiten auszuführen, die dem unmittelbaren Zweck des Vereins und der Errichtung und Erhaltung seines Eigentums dienen. Art und Umfang der Arbeiten legen der erweiterte Vorstand oder eine Mitgliederversammlung fest.
§7 - Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied im SV Buer 1769 kann jede natürliche Person werden.
Das Aufnahmegesuch, zusammen mit dem SEPA Lastschriftmandat ist schriftlich an einen Kompaniechef zu richten.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Der jeweilige Kompaniechef hat gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstand über das Gesuch zu entscheiden und den Gesuchsteller zu benachrichtigen.
Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Kompaniechef nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. - Die Mitgliedschaft in dem Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Dies hat das Mitglied in der Beitrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren teilnehmen möchten, genehmigen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet unverzüglich dem Vorsitzenden, jede Änderung des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift und der Telefonnummer sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
§8 - Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes
c) durch Streichung
d) durch Ausschluss aus dem Verein - Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber seinem Kompaniechef oder dem Vorsitzenden.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig und bewirkt die Beendigung der Mitgliedschaft in der Kompanie und im Verein. Im Besitz des Austretenden befindliches Vereinseigentum ist dem Vorstand abzugeben. - Die Streichung ist möglich, wenn das Mitglied seiner Pflicht zur Beitragszahlung, sowie zur Zahlung der Aufnahmegebühr oder der Umlage, nicht nachkommt. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand veranlasst.
- Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes des SV Buer 1769:
a) wenn sich das Mitglied eines groben Verstoßes gegen die Zwecke des Vereins oder gegen die Kameradschaft schuldig gemacht hat,
b) wenn die weitere Mitgliedschaft das Ansehen oder die Belange des Vereins gefährden würde. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Der Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Entscheidung des Vorstades, Berufung einzulegen. Die Berufung wird von der Mitgliederversammlung, in einfacher Mehrheit, entschieden.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. - Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt nicht die Zahlungspflicht für offene Beiträge und Rechnungen. Der Verein kann zur Beitreibung ausstehender Zahlungen den Rechtsweg beschreiten. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom ehemaligen Mitglied zu tragen.
- Personen, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
§9 - Beiträge
- Der SV Buer 1769 erhebt Mitgliederbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
- Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt und gelten jeweils ab dem auf das Beschlussjahr folgenden Geschäftsjahr. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Termin beschließen.
- Bei Eintritt während des laufenden Geschäftsjahres wird die Höhe des Beitrages anteilig berechnet. Für Eintritte, vom 01.01. bis 30.06. des laufenden Jahres ist der volle Beitrag, vom 01.07. bis 31.12. des laufenden Jahres, der halbe Beitrag zu entrichten.
- Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag ist erstmals mit der Beitrittserklärung und in den Folgejahren jeweils bis zum 1. März, für das aktuelle Jahr, fällig.
- Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
§10 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
§11 - Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Vorstand
§12 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Quartal des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher per E-Mail oder per Messenger-Dienst (z.B. WhatsApp), mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Mitglieder, die keine E-Mail- oder Messenger-Adresse haben oder ausdrücklich eine schriftliche Einladung per Post wünschen, werden per Briefsendung eingeladen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Vereinsmitglied bekannt gegebene E-Mail- oder Messenger-Adresse beziehungsweise Post-Adresse, gerichtet wurde.
- Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn die Mehrheit des Vorstandes sie beschließt oder wenn sie von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. - Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Anträge zu einer Mitgliederversammlung können nur von den Organen, Gliederungen oder den Mitgliedern schriftlich gestellt werden und müssen mindestens 7 Tage vor Beginn der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme und werden nicht gezählt.
- Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Mitgliederversammlungen werden nach Maßgabe der Geschäftsordnung für Versammlungen des SV Buer 1769 durchgeführt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme desr Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Genehmigung des Haushaltsplanes,
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl des Vorstandes (§ 13, Absatz A, Ziffer 1a bis 1d und Absatz B, Ziffer 1e und 1f),
f) Wahl der Kassenprüfer,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
h) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
i) weitere Aufgaben, soweit diese sich aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
§13 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Vorstand.
Er leitet den SV Buer 1769. Er hat die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse auszuführen oder deren Ausführung zu überwachen. Die vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder des SV Buer 1769 verbindlich.
Der Vorstand kann zur Unterstützung und Beratung für besondere Aufgaben geeignete Personen heranziehen.
A) Geschäftsführender Vorstand (§26 BGB)
- Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus folgenden Personen:
a) Vorsitzender
b) Oberst (Kommandeur)
c) Schatzmeister
- Jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtig.
B) Vorstand
- Der Vorstand besteht zusätzliche zum geschäftsführenden Vorstand aus folgenden Personen:
d) Schriftführer
e) Vereinssportleiter
f) Organisationsleiter
g) Jugendleiter
h) je Kompanie ein Kompaniechef - Der Vorstand wird vom Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einberufen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn dies schriftlich von 1/3 seiner Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe für die Einberufung verlangt wird.
- Der Vorstand ist zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder in die Zuständigkeit des geschäftsführende Vorstandes fallen, insbesondere für:
a) den Erlass und die Änderung der in §3 Ziffer 3 dieser Satzung genannten Ordnungen mit Ausnahme derjenigen, die Bestandteil der Satzung sind,
b) Erstellung eines Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
c) Mittel für die Jugend im Verein,
d) Mittel für die Kompanien,
e) Bestätigung des Jugendleiters,
f) die Wahl der zusätzlichen Mitglieder des erweiterten Vorstandes,
g) die Entgegennahme von Berichten,
h) die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern. - Die Vorstandsmitglieder können sich bei Abwesenheit an den Sitzungen des Vorstandes durch ihre Stellvertreter vertreten lassen.
C) Erweiterter Vorstand
- Zum erweiterten Vorstand gehören die Stellvertreter des Vorstandes sowie alle Personen die vom Vorstand zur Unterstützung und Beratung für besondere Aufgaben ernannt worden sind.
- Der erweiterte Vorstand ist kein Organ im Sinne der Satzung, er hat nur beratende Funktion.
D) Wahl des Vorstandes
- Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
- Die Vorstandsmitglieder, Absatz A Ziffer 1a bis 1c und Absatz B Ziffer 1d und 1f, werden einzeln auf die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die Wahl erfolgt, wenn es mit Mehrheit beschlossen wird, auf Zuruf, sonst mit Hilfe von Stimmzettel. Wiederwahl ist zulässig. - Jedes Jahr werden turnusmäßig nachfolgende Vorstandsmitglieder gewählt und zwar in folgender Reihenfolge:
a) Vorsitzender
Schriftführer
b) Oberst (Kommandeur)
Vereinssportleiter
c) Schatzmeister
Organisationsleiter
Für den Fall des vorzeitigen Rücktritts oder Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wird der Nachfolger nur für die Zeit bis zum turnusmäßigen Ausscheiden gewählt. - Der Jugendleiter wird von der Jugendgruppe gewählt. Der Vorstand kann den gewählten Jugendleiter, bei Bedenken zur Eignung als Leiter der Jugendabteilung, ablehnen.
- Die Kompaniechefs werden jeweils von der Versammlung ihrer Kompanie gewählt.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
- Bei vorzeitigem Rücktritt oder Beendigung der Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Amtsnachfolger bestimmen.
- Das Amt endet vorzeitig, wenn eine Mitgliederversammlung das Vorstandsmitglied abberuft.
- Die Vorstandsbestellung endet mit sofortiger Wirkung, wenn das Vorstandsmitglied im direkten Kontakt zu betreuenden Kindern und Jugendlichen steht und aus dem erweiterten Führungszeugnis eine Eintragung im Sinne des §72a Abs. 1 SGB VIII ersichtlich ist.
E) Haftung des Vorstandes
- Für Verbindlichkeiten und unerlaubte Handlungen haftet der Verein..
- Die Haftung der Vorstandsmitglieder für einfache Fälle von Fahrlässigkeit bei der Vereinsführung ist ausgeschlossen, sie beschränkt sich auf die Fälle des vorsätzlichen und grob fahrlässigen Handelns (§31a BGB).
§14 - Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Den Mitgliedern des Vereins können Auslagen und Aufwendungen erstattet werden.
- Die Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.
- Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§15 - Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer, von denen jährlich einer ausscheidet.
Diese dürfen nicht dem Vorstand (§13, Abs. 1) angehören. - Mindestens zwei Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal jährlich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Buchführung des Vereins und der ggf. vorhandenen Nebenkassen.
Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
Zeit, Ort und Umfang der Prüfung wird von den Kassenprüfern festgelegt. - Über das Ergebnis der Prüfungen ist der Mitgliederversammlung und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.
- Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.
- Die Erstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung kann auch unabhängigen Steuerberatern übertragen werden.
§16 - Auflösung des Vereins
- Die Auflösung kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Sportschießens zu verwenden.
Die Mitgliederversammlung kann mit 3/4 Mehrheit auch die Übertragung an eine andere gemeinnützige Organisation beschließen, soweit das Finanzamt zustimmt.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. - Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so ist der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Vereinsvorsitzende der Liquidator; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§17 - Datenschutz/Persönlichkeitsrechte
- Zur Erfüllung der sich aus der Mitgliedschaft gegenüber den Mitgliedern ergebenden Pflichten erhebt, verarbeitet und nutzt der SV Buer 1769 personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lizenz(en), Ehrungen, Funktion(en) im Verein, Wettkampfergebnisse, Zugehörigkeit zu Mannschaften, Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe, gegebenenfalls Angaben im Hinblick auf das Waffenrecht, sowie die notwendigen Daten für das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren.
Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Die Datenverarbeitung darf auch durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgen.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. - Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage sowie in seiner Vereinszeitung und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebes nötig sind. Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufungen in Behindertenklassen.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage. - Als Mitglied, der in dieser Satzung unter §3 Ziffer 2 aufgeführten Verbände, ist der SV Buer 1769 verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.
Übermittelt werden an diesen Verbänden der Name, Geburtsdatum, Wettkampfergebnisse, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte Wettbewerbe, Lizenzen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Informationen zur Einstufung in Behindertenklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern, Anschriften, Faxnummern und E-Mail-Adresse.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des verarbeitenden Verbandes der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Einzelfotos von seiner Homepage. - Auf seiner Homepage sowie in seiner Vereinszeitung berichtet der SV Buer 1769 auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Vereinsangehörigen. Hierbei werden Fotos und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der SV Buer 1769 – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung der personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
- Als Träger der freien Jugendhilfe ist der Verein verpflichtet, von den Personen, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder in einer vergleichbaren Weise Kontakt haben, ein erweitertes Führungszeugnis einzusehen. In Abständen von bis zu fünf Jahren ist das erweiterte Führungszeugnis dem vertretungsberechtigten Vorstand vorzulegen. Es sollte bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Den Antrag bei der zuständigen Behörde muss die Person selbst stellen.
Diese Daten werden nur dann gespeichert und genutzt, wenn diese Einsichtnahme zu einem Ausschluss von der Tätigkeit führt. Die Daten werden drei Monate nach der Beendigung der Tätigkeit gelöscht. - Der Verein bestellt einen Datenschutzbeauftragten.
Jede betroffene Person kann sich jederzeit bei allen Fragen und Anregungen zum Datenschutz direkt an diesen wenden.
Belehrung zu Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO des SV Buer 1769 ist auf seiner Homepage veröffentlicht, bzw. kann beim Datenschutzbeauftragten eigesehen werden.
§18 - Wirksamkeit der Satzung
- Jeder die Satzung ändernde Beschluss muss vor Einreichung beim Registergericht in Abschrift dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden. Erst wenn das Finanzamt die Unbedenklichkeit der Satzungsänderung bestätigt, darf die Einreichung beim Registergericht erfolgen.
- Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
- Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Satzung wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Schützenvereins Buer i.W. 1769 e.V. am 29. März 2025 in Gelsenkirchen-Buer.
gez. Kurt Herrmann gez. Udo Schwöbken gez. Stefan Strieder
Vorsitzender Oberst Schatzmeister