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Finanzordnung

Schützenverein
Buer in Westfalen 1769 e.V.

wappen 1769 freigestellt

 

Auf Grund der §§ 3 Ziffer 3,c und 13 Ziffer 5,a der Satzung hat der Vorstand folgende Finanzordnung für den SV Buer 1769 beschlossen.

§ 1   

Die Finanzordnung regelt die Kassen- und Vermögensverwaltung des SV Buer 1769 und seiner Untergliederungen.
Jeder mit dem Finanzwesen Befasste hat den Grundsatz gebotener Sparsamkeit zu beachten.

§ 2   

Das Finanzwesen wird in Einnahmen und Ausgaben durch einen Haushaltsplan festgelegt, der für jedes laufende Geschäftsjahr vom Schatzmeister aufzustellen und vom Vorstand zu prüfen ist. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Ausgaben haben sich im Rahmen der vorgegebenen Einnahmen zu halten. Der vom Vorstand festgelegte Haushaltsplan soll mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden.
Vorschläge zur Änderung des Haushaltsplanes sind schriftlich bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden einzureichen. Der Haushaltsplan mit vorliegenden Änderungsanträgen ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen (§ 12 Ziffer 9,g der Satzung).

§ 3

Die Einhaltung des Haushaltsplanes ist durch den Vorstand zu überwachen. Er ist berechtigt, nicht ausgenutzte Ansätze innerhalb des Haushaltes anderweitig zu verwenden, sofern sich hierzu die Notwendigkeit ergibt und der Hauhalt insgesamt ausgeglichen ist.

§ 4

Verfügungen über Gelder des SV Buer 1769, welche im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes zu treffen sind, werden vom Schatzmeister und dem Vorsitzenden getroffen. Sämtliche Ausgabenbelege müssen vom Vorsitzenden oder dem Schatzmeister abgezeichnet sein. Im Verhinderungsfall erfolgt Vertretung nach § 13 Ziffer 1 b) – d) der Satzung.

§ 5

Der Schatzmeister hat zum Schluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen, aus der sowohl das Vermögen als auch Aufwendungen und Erträge ersichtlich sind.
Die Erstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung kann auch unabhängigen Steuernberatern übertragen werden.
Die Aufwendungen und Erträge sind den Ansätzen im Haushaltsplan gegenüberzustellen.
Der Jahresabschluss ist von mindestens zwei Kassenprüfer zu prüfen.
Das Prüfergebnis ist von den Kassenprüfern zwei Wochen vor Veröffentlichung dem vertretungsberechtigten Vorstand bekannt zugeben.
Der Jahresabschluss ist zusammen mit dem Prüfungsvermerk der Kassenprüfer vom Schatzmeister mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Geschäftsführenden Vorstand schriftlich bekannt zugeben.

§ 6   

Diese Finanzordnung tritt auf Grund des Beschlusses des Vorstandes vom 17.06.2002 mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Der Vorstand


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